Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Text
Ökosoziale Kriterien
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bis zum 30. Juni 2023 mit Verordnung Kriterien zur Förderung erhöhter sozialer und arbeitnehmerschutzrechtlicher Standards sowie zur Erhöhung regionaler Wertschöpfung fest, die Voraussetzungen für den Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz darstellen.
(2)Absatz 2,Zu den Kriterien gemäß Abs. 1 zählen beispielsweise:Zu den Kriterien gemäß Absatz eins, zählen beispielsweise:
Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit, Gleichstellung und Gleichbehandlung unter der Belegschaft;
Bereitstellung von besonderen arbeitsplatzbezogenen Qualitätssicherungsmaßnahmen hinsichtlich Sicherheit oder Gesundheit;
arbeitsrechtliche Bedingungen einschließlich kollektivvertraglicher Einstufungen;
regionale (europäische) Wertschöpfung bei Komponenten.
(3)Absatz 3,Nachweise über die Einhaltung der gemäß Abs. 1 bestimmten Kriterien sind dem Gebot gemäß § 20 sowie den Anträgen gemäß den §§ 45, 54, 55 und 59 anzuschließen.Nachweise über die Einhaltung der gemäß Absatz eins, bestimmten Kriterien sind dem Gebot gemäß Paragraph 20, sowie den Anträgen gemäß den Paragraphen 45, 54, 55 und 59 anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Dokumentnummer
NOR40247592