Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
21.10.2022 bis 13.07.2023 — BGBl. II Nr. 389/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 514.07.202331.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 224/2023 · aufgehoben
§ 521.10.202213.07.2023 BGBl. II Nr. 389/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.10.2022BGBl. II Nr. 389/2022

Außerkrafttretensdatum

13.07.2023danach: BGBl. II Nr. 224/2023

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Mai 2022 anzuwenden vergleiche Paragraph 6, Absatz eins,).

Text

Sonstige Verfahrensvorschriften

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Liegen der AMA zur Überprüfung der Angaben nach Paragraph 3, Absatz 2, keine Daten zum Ausmaß der bewirtschafteten forstwirtschaftlichen Flächen eines stichprobenweise ausgewählten Antrags vor, kann die AMA dem Antragsteller dennoch den beantragten Vergütungsbetrag überweisen, wenn die Angaben im Antrag keinen Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben.
  2. Absatz 2,Ein Vorgehen der AMA nach Absatz eins, steht unter Widerrufsvorbehalt nach Paragraph 294, BAO. Die AMA kann auch in weiteren Fällen mit Widerrufsvorbehalt nach Paragraph 294, BAO vorgehen, in denen ihr keine Daten zur Überprüfung des Ausmaßes von forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorliegen. Nach der Überweisung ist die Überprüfung fortzusetzen. Die AMA kann dazu das für den forstwirtschaftlichen Betrieb zuständige Finanzamt um Überprüfung des Ausmaßes der bewirtschafteten forstwirtschaftlichen Flächen ersuchen. Ergibt die Überprüfung, dass Angaben im Antrag nicht zutreffen, ist die Vergütungssumme entsprechend anzupassen, gegebenenfalls die gesamte gewährte Vergütung zurückzufordern.
  3. Absatz 3,Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren förmlichen Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 187 vom 26.6.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2021/1237, Amtsblatt Nummer L 270 vom 29.7.2021 Seite 39 (AGVO), können die Vergütung nicht in Anspruch nehmen.
  4. Absatz 4,Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben im Antrag nach Paragraph 2, das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach Absatz 3, zu bestätigen und auf Anforderung der AMA nachzuweisen. Nachträgliche Änderungen sind der AMA unverzüglich bekannt zu geben. Unternehmen haben Unterlagen betreffend die Inanspruchnahme der Vergütung zehn Jahre aufzubewahren.
  5. Absatz 5,Erreicht oder übersteigt der Gesamtbetrag der von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach Paragraph 7 a, MinStG in Anspruch genommenen Vergütungen den Höchstbetrag von 500 000 Euro, hat die AMA den Bundesminister für Finanzen davon zu verständigen. Der Bundesminister für Finanzen stellt eine Veröffentlichung derartiger Steuervergünstigungen nach Artikel 9, der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Artikel 11, der AGVO sicher.

Im RIS seit

21.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20012041

Dokumentnummer

NOR40247676