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§ 5 SKZG

Fassungen
25.10.2022 bis 24.02.2023 — BGBl. I Nr. 156/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.01.202431.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 199/2023 · aufgehoben
§ 525.02.202331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 15/2023
§ 525.10.202224.02.2023 BGBl. I Nr. 156/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stromkostenzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.10.2022BGBl. I Nr. 156/2022

Außerkrafttretensdatum

24.02.2023danach: BGBl. I Nr. 15/2023

Abkürzung

SKZG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Stromkostenzuschuss für ein Grundkontingent

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Stromkostenzuschuss wird den begünstigten Personen gemäß Paragraph 4, für den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2024 für ein jährliches Grundkontingent gewährt. Für nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossene oder gekündigte Stromlieferungsverträge sowie vollzogene Lieferantenwechsel wird das Grundkontingent beim jeweiligen Lieferanten anteilig für die Zeiten eines aufrechten Stromlieferungsvertrages gewährt. Ist der tatsächliche Verbrauch in einem Abrechnungszeitraum geringer als das Grundkontingent, das für diesen Zeitraum zusteht, ist der Stromkostenzuschuss mit dem tatsächlichen Verbrauch begrenzt.
  2. Absatz 2,Die Höhe des Stromkostenzuschusses je kWh bemisst sich nach der Differenz zwischen dem gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Energiepreis und unteren Referenzenergiepreis. Der Stromkostenzuschuss wird gewährt, wenn der gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarte Energiepreis über dem unteren Referenzenergiepreis liegt. Übersteigt der gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarte Energiepreis den oberen Referenzenergiepreis, ist die Höhe des Stromkostenzuschusses mit der Differenz zwischen dem oberen und dem unteren Referenzenergiepreis begrenzt.
  3. Absatz 3,Für die Berechnung des Stromkostenzuschusses sind folgende Werte heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Grundkontingent
      2.900 kWh/Jahr;
       
    2. Ziffer 2
      Oberer Referenzenergiepreis
      40 Cent/kWh;
       
    3. Ziffer 3
      Unterer Referenzenergiepreis
      10 Cent/kWh.
       
  4. Absatz 4,Die in Absatz 3, festgelegten Werte können durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen angepasst werden, sofern durch die gesetzlich festgelegten Werte die Erreichung des in Paragraph eins, Ziffer eins, festgelegten Ziels nicht mehr ausreichend gewährleistet ist.
  5. Absatz 5,Bei der Festlegung der Werte durch Verordnung gemäß Absatz 4, sind folgende Grundsätze anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      das Grundkontingent hat sich an der mittleren Abgabe pro Zählpunkt zu orientieren; Anreize zum sparsamen Stromverbrauch haben weiter aufrecht zu bleiben;
    2. Ziffer 2
      der obere Referenzenergiepreis ist marktkonform und unter Berücksichtigung der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel festzusetzen;
    3. Ziffer 3
      durch den unteren Referenzenergiepreis ist sicherzustellen, dass die von Preissteigerungen betroffenen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden entlastet werden; verbrauchsbeeinflussende Preissignale haben, um Anreize zu notwendigen Einsparungen zu setzen, in vertretbarem Ausmaß bestehen zu bleiben.

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012046

Dokumentnummer

NOR40247731