Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stromkostenzuschussgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 156/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Mittelaufbringung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für die Unterstützung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch Stromkostenzuschüsse und Netzkostenzuschüsse werden im jeweils gültigen Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2023 Mittel in Höhe von 2.733.195.000 Euro und für das Jahr 2024 Mittel in Höhe von 1.093.278.000 Euro bereitgestellt.
(2)Absatz 2,Bei Bereitstellung der Mittel gemäß Abs. 1 sind auch Mittel für den Stromkostenzuschuss für ein Zusatzkontingent für Haushalte gemäß § 6 zu berücksichtigen.Bei Bereitstellung der Mittel gemäß Absatz eins, sind auch Mittel für den Stromkostenzuschuss für ein Zusatzkontingent für Haushalte gemäß Paragraph 6, zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Dokumentnummer
NOR40247736