Rechtstracker.at

§ 10 GSP-AV

Fassungen
01.01.2023 bis 28.09.2023 — BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute29.09.2023 § → § BGBl. II Nr. 289/2023
§ 1001.01.202328.09.2023 BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. II Nr. 403/2022

Außerkrafttretensdatum

28.09.2023danach: BGBl. II Nr. 289/2023

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kontrollbericht

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für jede durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, dem die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollen zu entnehmen sind und aus dem die Schlussfolgerungen über die Einhaltung der Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen gezogen werden können. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:
    1. Ziffer eins
      die kontrollierten Fördermaßnahmen,
    2. Ziffer 2
      die anwesenden Personen,
    3. Ziffer 3
      Angaben, ob die Kontrolle angekündigt war, und wenn ja, wann sie angekündigt wurde,
    4. Ziffer 4
      Angaben zu spezifischen Kontrollmaßnahmen, die bei einzelnen Fördermaßnahmen vorzunehmen waren,
    5. Ziffer 5
      Angaben zu sonstigen vorgenommenen Kontrollmaßnahmen,
    6. Ziffer 6
      Angaben zu festgestellten Verstößen, bei denen eine gegenseitige Unterrichtung hinsichtlich anderer Fördermaßnahmen, Konditionalität oder sozialer Konditionalität erforderlich sein könnte,
    7. Ziffer 7
      Angaben zu festgestellten Verstößen, bei denen in den folgenden Jahren Folgemaßnahmen erforderlich sein können.
  2. Absatz 2,Der Begünstigte erhält die Gelegenheit, den Bericht während der Vor-Ort-Kontrolle zu unterzeichnen und Bemerkungen hinzuzufügen.
  3. Absatz 3,Ein bei der Vor-Ort-Kontrolle angefertigter elektronischer Kontrollbericht ist dem Begünstigten nicht zu übermitteln, wenn bei der Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und dem Begünstigten der Kurzbericht mit in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 vorgesehenen Angaben nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247867