Rechtstracker.at

§ 106 GSP-AV

Fassungen
01.01.2023 bis 28.09.2023 — BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 106 heute29.09.2023 § → § BGBl. II Nr. 289/2023
§ 10601.01.202328.09.2023 BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. II Nr. 403/2022

Außerkrafttretensdatum

28.09.2023danach: BGBl. II Nr. 289/2023

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kontrollbericht

Paragraph 106,

  1. Absatz eins,Für jede durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht zu erstellen. Dieser Bericht besteht aus
    1. Ziffer eins
      einem allgemeinen Teil, der insbesondere folgenden Angaben enthält:
      1. Litera a
        den für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählten Begünstigten,
      2. Litera b
        die anwesenden Personen,
      3. Litera c
        Angaben, ob die Kontrolle angekündigt war, und wenn ja, mit welcher Frist,
    2. Ziffer 2
      einem Teil, aus dem gesondert für jeden der Rechtsakte bzw. jeden der Standards die durchgeführten Kontrollen hervorgehen und der insbesondere folgenden Angaben enthält:
      1. Litera a
        die der Vor-Ort-Kontrolle unterzogenen Anforderungen und Standards,
      2. Litera b
        Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen,
      3. Litera c
        die Ergebnisse,
      4. Litera d
        die Rechtsakte und Standards, bei denen Verstöße festgestellt wurden,
      5. Litera e
        gegebenenfalls ein Hinweis, falls der Verstoß auf eine behördliche Anordnung zurückzuführen ist und
    3. Ziffer 3
      einem bewertenden Teil, in dem für jeden der Rechtsakte bzw. jeden der Standards die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 85, der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Kriterien „Schwere“, „Ausmaß“, „Dauer“ und „wiederholtes Auftreten“ beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten. Hat der Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung oder schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung bzw. bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so ist dies im Bericht zu vermerken.
  2. Absatz 2,Der Begünstigte erhält die Gelegenheit, den Kurzbericht während der Vor-Ort-Kontrolle zu unterzeichnen und dadurch seine Anwesenheit bei der Kontrolle zu bezeugen und Bemerkungen hinzuzufügen.
  3. Absatz 3,Ein bei der Vor-Ort-Kontrolle angefertigter elektronischer Kontrollbericht ist dem Begünstigten nicht zu übermitteln, wenn bei der Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und dem Begünstigten der Kurzbericht nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247963