Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 120Paragraph 120
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Regeln zu förderfähigen Kosten
§ 120.Paragraph 120,
(1)Absatz eins,Sofern Personalkosten förderfähig sind, zählen dazu Personalkosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung der förderfähigen Aktivitäten anfallen.
(2)Absatz 2,Im Zusammenhang mit dem Fördergegenstand „EDV-Anlagen“ ist die Anschaffung der Hard- und Software inklusive laufender Wartungs- und Updatekosten, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des operationellen Programms steht, förderfähig, nicht jedoch Standardsoftware. Als Standardsoftware gilt insbesondere:
MS-Office oder Programme mit vergleichbarer Funktionalität,
Sicherheitssoftware zur Vermeidung von Schadprogrammen (Virenschutz),
Software zur Lohnverrechnung und Zeiterfassung der Mitarbeiter und
Kernbuchhaltung (ausgenommen Controlling und Warenwirtschaftssystem).
Bei Ankauf von Hardware ist auch vorinstallierte Software gemäß den Z 1 bis 4 förderfähig.Bei Ankauf von Hardware ist auch vorinstallierte Software gemäß den Ziffer eins bis 4 förderfähig.
(3)Absatz 3,Im Zusammenhang mit den Fördergegenständen „Pflanzung von Dauerkulturen“, „Hagelnetzanlagen“ und „Bewässerungssysteme“ sind
die Anschaffungskosten für die Dauerkultur für (Teil-)Schläge (nicht für Einzelbäume) und die dazugehörigen Einrichtungen sowie die Errichtungskosten,
die Anschaffungskosten für Hagelnetze und Bewässerungssysteme sowie deren Erneuerung
förderfähig.
(4)Absatz 4,Investitionen in technische Anlagen oder Maschinen, die mit Energie aus fossilen Brennstoffen versorgt werden, sind nicht förderfähig. Davon ausgenommen sind technische Anlagen und Maschinen, für die es am Markt keine Angebote mit Versorgung aus erneuerbaren Energien gibt.
Schlagworte
Hardware, Wartungskosten
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024
Dokumentnummer
NOR40247977