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§ 156 GSP-AV

Fassungen
01.01.2023 bis 28.09.2023 — BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 156 heute29.09.2023 § → § BGBl. II Nr. 289/2023
§ 15601.01.202328.09.2023 BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 156

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. II Nr. 403/2022

Außerkrafttretensdatum

28.09.2023danach: BGBl. II Nr. 289/2023

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Spezifische Fördervoraussetzungen

Paragraph 156,

  1. Absatz eins,Aktivitäten gemäß Paragraph 155, Ziffer eins und 2 werden nur gefördert, wenn durch ein Gutachten der für Naturschutz zuständigen Behörde nachgewiesen werden kann, dass sie zu substanziellen Umweltvorteilen im Sinne des Erhalts und der Förderung von wildlebenden Arten führen und erforderlichenfalls eine behördliche Genehmigung vorliegt.
  2. Absatz 2,Für Aktivitäten gemäß Paragraph 155, Ziffer eins, muss zusätzlich eine enge Verbindung mit dem Obst- und Gemüseanbau und den Aktivitäten der Erzeugerorganisationen bestehen.
  3. Absatz 3,Aktivitäten gemäß Paragraph 155, Ziffer 2, werden nur gefördert, wenn im Vorfeld eine Verpflichtungszusage betreffend die Umsetzung einer Begrünung von Dach- und Fassadenflächen von Produktionsstätten zum Erhalt und zur Förderung von wildlebenden Nützlinge vorliegt.
  4. Absatz 4,Aktivitäten gemäß Paragraph 155, Ziffer 4, werden nur gefördert, wenn ein Nachweis der Gefährdung der verwendeten Sorten erbracht wird.

Schlagworte

Obstbau, Dachfläche

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248013