Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 173Paragraph 173
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Förderfähige Kosten
§ 173.Paragraph 173,
(1)Absatz eins,Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
(2)Absatz 2,Bei nicht-investiven Aktivitäten sind nur die zusätzlichen Kosten, dh. die Differenz zwischen Kosten des konventionellen Verfahrens und Kosten des alternativen Verfahrens, sowie Einkommensverluste bei flächenbezogenen Aktivitäten förderfähig.
(3)Absatz 3,Für folgende Aktivitäten werden Einheitskosten/ha angewendet:
Innovativer Pflanzenschutz – biologische Bekämpfung der Apfel- und Fruchtschalenwickler,
Verwirrung des Apfelwicklers durch Pheromone.
(4)Absatz 4,Die Einheitskostensätze/ha gemäß Abs. 3 werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.Die Einheitskostensätze/ha gemäß Absatz 3, werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.
Schlagworte
Apfelschalenwickler
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024
Dokumentnummer
NOR40248030