Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Genossenschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022RGBl. Nr. 70 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§. 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Concurses oder nicht von der Verwaltungsbehörde verfügt ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.
(2)Absatz 2,In der Veröffentlichung der Eintragung der Auflösung sind die Gläubiger zugleich aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden.
Anmerkung
EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Dokumentnummer
NOR40248537