Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 480/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Sachlicher Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr, Wiedereinfuhr und Durchfuhr von
lebenden Tieren (im Folgenden genannt „Tiere“),
toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Produkten und Nebenprodukten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Erregern von Tierkrankheiten (im Folgenden genannt „Waren“) und
Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden genannt „Gegenstände“).
(2)Absatz 2,Durch diese Verordnung werden nicht berührt:
Verbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 2c und 5 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909;Verbote und Beschränkungen auf Grund der Paragraphen 2 c und 5 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,; zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR40249355