Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan BMK
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 481/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Laufbahn- und Karriereplanung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Der Dienstgeber hat darauf einzuwirken, dass sich eine Familienpause für Bedienstete nicht nachteilig auf deren Laufbahn- und Karriereplanung auswirkt.
(2)Absatz 2,Frauenförderung hat nicht nur bei Führungspositionen anzusetzen, sondern muss auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen aktiv vom Dienstgeber und von den unmittelbaren Vorgesetzten unterstützt werden.
(3)Absatz 3,Im Mitarbeiter:innengespräch sind mit der Laufbahn- und Karriereplanung zusammenhängende Themen wie insbesondere eine flexiblere Arbeitszeitgestaltung zwingend anzusprechen.
(4)Absatz 4,Aufgabe der Vorgesetzten ist es, auch weibliche Bedienstete zur Übernahme von Führungspositionen zu motivieren, sie zur Teilnahme an speziellen Fortbildungsseminaren anzuregen und sie durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung (Projektleitungen, Erteilung und Erweiterung der Approbationsbefugnis) zu fördern.
(5)Absatz 5,Die Teilnahme weiblicher (auch teilzeitbeschäftigter) Bediensteter an Führungskräftelehrgängen ist zu fördern, besonders in jenen Bereichen, in denen weibliche Bedienstete unterrepräsentiert sind.
Schlagworte
Laufbahnplanung
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2025
Dokumentnummer
NOR40249425