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§ 7 CRR-BV 2021

Fassungen
01.01.2023 bis 31.12.2024 — BGBl. II Nr. 482/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 315/2024
§ 701.01.202331.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 482/2022
§ 701.01.202231.12.2022 BGBl. II Nr. 542/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

CRR-Begleitverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. II Nr. 482/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024danach: BGBl. II Nr. 315/2024

Abkürzung

CRR-BV 2021

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anteile an Unternehmen, die keine Kreditinstitute, CRR-Kreditinstitute, CRR-Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen sind

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Aus der Anwendung der Äquivalenzmethode entstehende Unterschiedsbeträge sind entsprechend den Bestimmungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zu behandeln. Der auf den Unterschiedsbetrag entfallende Geschäfts- oder Firmenwert ist gemäß Artikel 37, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zu behandeln.
  2. Absatz 2,Anstelle der Äquivalenzmethode ist unter Berücksichtigung des Artikel 7, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Vollkonsolidierung für ein Tochterunternehmen oder ein Unternehmen, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, in jenen Fällen vorzunehmen, in denen das Institut aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu dem betreffenden Tochterunternehmen oder Unternehmen den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieses Tochterunternehmens oder Unternehmens trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt.
  3. Absatz 3,Anstelle der Äquivalenzmethode ist unter Berücksichtigung des Artikel 7, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Quotenkonsolidierung eines Tochterunternehmens oder eines Unternehmens, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, entsprechend dem Kapitalanteil an diesem Unternehmen vorzunehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      das Unternehmen wird von dem Institut gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen kontrolliert, und zwar auf der Grundlage einer rechtlich durchsetzbaren vertraglichen Vereinbarung zwischen ihnen oder aufgrund von entsprechenden Klauseln in der Satzung des Unternehmens, und die Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten des Unternehmens erfordern die einstimmige Zustimmung aller beteiligten Unternehmen;
    2. Ziffer 2
      es besteht eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Institut und einem oder mehreren Anteilseignern, Eigentümern oder Gesellschaftern des Unternehmens, dieses Unternehmen gemeinsam finanziell zu unterstützen, oder es liegen deutliche Hinweise darauf vor, dass sie das Unternehmen entsprechend ihrem Kapitalanteil finanziell unterstützen würden.

Im RIS seit

23.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20011752

Dokumentnummer

NOR40249433