Rechtstracker.at

§ 35d

Fassungen
01.01.2023 bis 09.10.2024 — BGBl. I Nr. 205/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35d heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 35d01.01.202309.10.2024 BGBl. I Nr. 205/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. I Nr. 205/2022

Außerkrafttretensdatum

09.10.2024danach: BGBl. I Nr. 143/2024

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Kündigungs-, Entlassungsschutz und Schutz vor Benachteiligung

Paragraph 35 d,

  1. Absatz eins,Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die nach folgenden Bestimmungen Maßnahmen beantragen oder Rechte geltend machen bzw. in Anspruch nehmen oder deren Durchsetzung anstreben, dürfen als Reaktion darauf weder gekündigt noch entlassen noch benachteiligt werden: Paragraph 4, (Informationen zum Dienstverhältnis), Paragraph 7 c, (Pflegeteilzeit), Paragraph 10, Absatz 2, (verpflichtende Fortbildung), Paragraph 10 b, (zulässige Mehrfachbeschäftigung), Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, (Dienstverhinderung aus bestimmten wichtigen persönlichen Gründen), Paragraph 29 o, VBG (Frühkarenzurlaub).
  2. Absatz 2,Der Dienstgeber hat auf Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung oder Entlassung auszustellen, wenn sie oder er der Ansicht ist, wegen der Geltendmachung oder Inanspruchnahme einer der in Absatz eins, angeführten Maßnahmen oder Rechte gekündigt oder entlassen worden zu sein.
  3. Absatz 3,Ist die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer der Ansicht, wegen der Geltendmachung oder Inanspruchnahme einer der in Absatz eins, angeführten Maßnahmen oder Rechte gekündigt oder entlassen worden zu sein, kann die Kündigung oder Entlassung bei Gericht angefochten werden. Paragraph 105, ArbVG gilt sinngemäß.

Im RIS seit

29.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40249487