Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 233/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Text
Verordnung für die Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen dieses Bundesgesetzes mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung und Abwicklung der Investitionsförderung festzulegen, einschließlich Bestimmungen betreffend
Fördercalls und das Verfahren der Förderungsvergabe,
Fördersätze und Abschläge,
förderbare Investitionskosten und Ausschluss der Förderbarkeit durch den Bezug anderer staatlicher Förderungen,
Rechte und Pflichten der Fördernehmer,
persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen,
Auszahlung, Kontrolle, Einstellung und Rückzahlung der Förderung und
den Inhalt der Förderverträge.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird bei der Erstellung der Verordnung vom Energiebeirat (§ 20 des Energie-Control-Gesetzes) beraten.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird bei der Erstellung der Verordnung vom Energiebeirat (Paragraph 20, des Energie-Control-Gesetzes) beraten.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Dokumentnummer
NOR40249526