Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 495/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Inkrafttreten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Verordnung BGBl. II Nr. 495/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen vor dem 1. Jänner 2023 eine Hauptkultur angebaut worden ist, sind spätestens innerhalb von vier Wochen nach Ernte dieser Hauptkultur alle Maßnahmen zu setzen, damit diese Flächen ehestmöglich einen Bewuchs oder eine Bepflanzung im Sinne des § 5 Abs. 2 erster Satz aufweisen. Auf allen anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ein Bewuchs oder eine Bepflanzung im Sinne des § 5 Abs. 2 erster Satz nicht vorhanden ist, müssen ehestmöglich, längstens aber bis zum 15. Mai 2023, alle Maßnahmen gesetzt werden, damit diese Flächen eine entsprechende Bepflanzung oder einen Bewuchs aufweisen.Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen vor dem 1. Jänner 2023 eine Hauptkultur angebaut worden ist, sind spätestens innerhalb von vier Wochen nach Ernte dieser Hauptkultur alle Maßnahmen zu setzen, damit diese Flächen ehestmöglich einen Bewuchs oder eine Bepflanzung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz aufweisen. Auf allen anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ein Bewuchs oder eine Bepflanzung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz nicht vorhanden ist, müssen ehestmöglich, längstens aber bis zum 15. Mai 2023, alle Maßnahmen gesetzt werden, damit diese Flächen eine entsprechende Bepflanzung oder einen Bewuchs aufweisen. (2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2022 tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 386/2022 außer Kraft.Mit Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2022, tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2022, außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2024
Dokumentnummer
NOR40249614