Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2023 bis 31.12.2024 — BGBl. II Nr. 493/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 362/2024
§ 301.01.202331.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 493/2022
§ 301.01.201431.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 327/2013
§ 301.01.200831.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 315/2007
§ 317.03.200531.12.2007 § → § BGBl. II Nr. 70/2005
§ 312.04.200316.03.2005 BGBl. II Nr. 210/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. II Nr. 493/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024danach: BGBl. II Nr. 362/2024

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind
    1. Ziffer eins
      Unternehmen als Ein- und Mehrbetriebsunternehmen (rechtliche Einheiten),
    2. Ziffer 2
      Betriebe (fachliche Einheiten),
    3. Ziffer 3
      Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, und
    4. Ziffer 4
      Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts,
    die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 05 bis 43 der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
  2. Absatz 2,Unternehmen (rechtliche Einheiten) sowie Betriebe (fachliche Einheiten) sind im Sinne der Artikel eins und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.
  3. Absatz 3,Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, ihre Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 bestimmt.
  4. Absatz 4,Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit) führen. Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche Einheiten) führen.
  5. Absatz 5,Ein Verband von Körperschaften öffentlichen Rechts ist ein Zusammenschluss mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit gemäß den Abteilungen 36 bis 39 der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder zu einer mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Dienstleistung verpflichtet haben und diese Tätigkeit selbständig, regelmäßig und zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

Schlagworte

Einbetriebsunternehmen, Außengesellschaft

Im RIS seit

28.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2024

Gesetzesnummer

20002670

Dokumentnummer

NOR40249671