Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Ausbildungsphase
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 4 und 5) oder gemäß § 3 Abs. 3a (allenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 4) oder gemäß § 3 Abs. 11 erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 3, Absatz 3, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 und 5) oder gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4,) oder gemäß Paragraph 3, Absatz 11, erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.
(2)Absatz 2,Die Landesvertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat:
eine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und
berufsbegleitend
in den Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 Z 3,in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3,,
in den Fällen des § 3 Abs. 3a (Allgemeinbildung) das erforderliche Masterstudium gemäß § 3 Abs. 3a Z 3,in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 3 a, (Allgemeinbildung) das erforderliche Masterstudium gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, Ziffer 3,,
in den Fällen des § 3 Abs. 5 (Fachpraxis) das Studium gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a,in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 5, (Fachpraxis) das Studium gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,,
in den Fällen des § 3 Abs. 11 das Lehramtsstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 1in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 11, das Lehramtsstudium gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins
zu absolvieren.
(3)Absatz 3,Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums gemäß Abs. 2 rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums gemäß Absatz 2, rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.
(4)Absatz 4,Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Abs. 2 Z 2 lit. d das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zu absolvieren.Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, zu absolvieren.
(5)Absatz 5,Berufsschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
(6)Absatz 6,Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2023
Dokumentnummer
NOR40249777