Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Dienstzulagen für bestimmte Funktionen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
Mentoring (§ 6),Mentoring (Paragraph 6,),
Bildungsberatung (Abs. 2),Bildungsberatung (Absatz 2,),
Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).Sonder- und Heilpädagogik (Absatz 3,).
(2)Absatz 2,Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
(3)Absatz 3,Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
(4)Absatz 4,Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die BetreuungDie Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beträgt für die Betreuung
einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 116,2 €,
von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 154,6 € und
von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 193,1 €.
(5)Absatz 5,Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 193,1 €.Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 beträgt jeweils 193,1 €.
(6)Absatz 6,Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 386,2 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 579,4 €.Landesvertragslehrpersonen, auf die Paragraph 8, Absatz 17, Ziffer 2, anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 386,2 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 579,4 €.
(7)Absatz 7,Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
im Fall des § 8 Abs. 17a Z 1: 515,0 €,im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer eins :, 515,0 €,
im Fall des § 8 Abs. 17a Z 2: 771,3 €,im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer 2 :, 771,3 €,
im Fall des § 8 Abs. 17a Z 3: 926,1 €.im Fall des Paragraph 8, Absatz 17 a, Ziffer 3 :, 926,1 €.
(8)Absatz 8,Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 und gemäß Absatz 6 und Absatz 7, ist Paragraph 21, Absatz eins, VBG nicht anzuwenden.
Schlagworte
Sonderpädagogik, Lernschwierigkeit
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023
Dokumentnummer
NOR40249842