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§ 29p VBG

Fassungen
30.12.2022 bis 30.06.2023 — BGBl. I Nr. 206/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29p heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 29p30.12.202230.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 206/2022 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023
§ 29p11.06.202229.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 81/2022
§ 29p01.01.202210.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 224/2021
§ 29p01.07.202131.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 115/2021
§ 29p06.05.202030.06.2021 BGBl. I Nr. 31/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 p

Inkrafttretensdatum

30.12.2022BGBl. I Nr. 206/2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe

Paragraph 29 p,

  1. Absatz eins,Auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten ist Paragraph 258, Absatz eins bis 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit ein Dritter, dem die oder der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen ist, gegenüber dem Dienstgeber zum Ersatz oder zur Übernahme des Personalaufwands verpflichtet ist, ruht diese Verpflichtung für die Dauer einer Dienstfreistellung nach Absatz eins,
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Bezüge und von sonstigen Geldleistungen bleibt von Absatz 2, unberührt.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph eins, ist Absatz eins, auch auf andere Personen in einem vertraglichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund anzuwenden.
  5. Absatz 5,Ab dem 1. Jänner 2022 kann der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 30. Juni 2023 festlegen, in denen eine Freistellung nach Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur mehr Personen nach Paragraph 258, Absatz 2, Ziffer eins und 2 B-KUVG freigestellt werden. Anmerkung eins, )
  6. Absatz 6,Auf Verlangen des Dienstgebers hat die oder der betroffene Vertragsbedienstete das durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Versicherungsanstalt bestätigen zu lassen. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung nach Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG. Die Frist von zwei Wochen verlängert sich um die Dauer des Vorliegens eines von der oder dem Vertragsbediensteten nicht verschuldeten Hinderungsgrundes.
  7. Absatz 7,COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 3. Dezember 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2021 ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Absatz 5, erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung und Fortzahlung des Bezuges, sofern die oder der betroffene Vertragsbedienstete ihrem oder seinem Dienstgeber ein nach dem 2. Dezember 2021 ausgestelltes COVID-19-Attest vorlegt und die Maßnahmen nach Paragraph 258, Absatz 3, Ziffer eins und 2 B-KUVG nicht möglich sind.

(_________________

Anmerkung eins, : Freistellungen

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 592 aus 2021, ab 1.1.2022 bis zum Ablauf des 31.3.2022

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2022, ab 1.4.2022 bis zum Ablauf des 31.5.2022

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2022, ab 1.6.2022 bis zum Ablauf des 30.6.2022

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2022, ab 1.8.2022 bis zum Ablauf des 31.10.2022

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2022, ab 1.11.2022 bis zum Ablauf des 31.12.2022

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2022, ab 1.1.2023 bis zum Ablauf des 30.4.2023)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2022

Im RIS seit

02.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40250043

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P29p/NOR40250043