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§ 2 EKBFG

Fassungen
31.12.2022 bis 12.10.2023 — BGBl. I Nr. 220/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 7/2025 · aufgehoben
§ 201.04.202531.12.2029 § → § BGBl. I Nr. 7/2025 · aufgehoben
§ 201.01.202431.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 13/2024
§ 213.10.202331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 123/2023
§ 231.12.202212.10.2023 BGBl. I Nr. 220/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.12.2022BGBl. I Nr. 220/2022

Außerkrafttretensdatum

12.10.2023danach: BGBl. I Nr. 123/2023

Abkürzung

EKBFG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den EKB-F ist der steuerpflichtige Gewinn des jeweiligen Erhebungszeitraumes dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne des Vergleichszeitraums gegenüberzustellen. Dabei bleiben ausländische Betriebsstätten außer Betracht. Bemessungsgrundlage für den EKB-F ist jener unter Berücksichtigung von Absatz 2 und 3 ermittelte Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn des Erhebungszeitraumes um mehr als 20 % über dem Durchschnittsbetrag liegt. Ist der Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne im Vergleichszeitraum negativ, beträgt der durchschnittliche steuerpflichtige Gewinn bei der Berechnung des EKB-F null. Ist ein Unternehmen nur aufgrund Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz Beitragsschuldner, bleiben die Gewinne aus dem Tankstellengeschäft bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht.
  2. Absatz 2,Bezogen auf das Kalenderjahr 2022 ist für Zwecke des Absatz eins, der gesamte steuerpflichtige Gewinn des Kalenderjahres 2022 anzusetzen; der EKB-F ist lediglich für das zweite Kalenderhalbjahr zu erheben, indem auf die Hälfte des ermittelten Betrages abzustellen ist.
  3. Absatz 3,Bei einer Gründung des Beitragsschuldners im Vergleichszeitraum sind die Kalenderjahre vor dem Gründungsjahr nicht und das Kalenderjahr der Gründung anteilig nach Maßgabe der angefangenen Kalendermonate zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Beitragsschuldnern mit abweichenden Wirtschaftsjahren sowie die Vorgangsweise bei Vorliegen von Rumpfwirtschaftsjahren und Umgründungen im Vergleichs- oder Erhebungszeitraum näher festzulegen.
  5. Absatz 5,Eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach der Entrichtung des EKB-F gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.

Schlagworte

Vergleichszeitraum

Im RIS seit

02.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

20012142

Dokumentnummer

NOR40250109