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§ 4 EKBFG

Fassungen
31.12.2022 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 220/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 25/2025 · aufgehoben
§ 401.07.202531.12.2029 § → § BGBl. I Nr. 25/2025 · aufgehoben
§ 401.04.202530.06.2025 § → § BGBl. I Nr. 7/2025
§ 419.03.202531.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 7/2025
§ 401.01.202418.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 13/2024
§ 431.12.202231.12.2023 BGBl. I Nr. 220/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

31.12.2022BGBl. I Nr. 220/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 13/2024

Abkürzung

EKBFG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Absetzbetrag für begünstigte Investitionen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Vom gemäß Paragraph 3, ermittelten EKB-F kann ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 anfallen. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionsgütern über diesen Zeitraum hinaus, kann der Absetzbetrag auch für nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 anfallende Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.
    Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner (Paragraph 5,) ist, können dem Beitragsschuldner zugerechnet werden. Sofern eine Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern in Betracht kommt, ist eine sachgerechte Aufteilung der begünstigten Investitionen unter den Beitragsschuldnern vorzunehmen. Dabei ist nach einem einheitlichen Aufteilungsschlüssel vorzugehen und sicherzustellen, dass es nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben begünstigten Investitionen kommt.
    Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für begünstigte Investitionen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie näher festzulegen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen wird gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, auch andere als die in Absatz eins, genannten Investitionen als begünstigte Investitionen anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass solche Investitionen im Interesse der Energiewende und der Transformation zur Klimaneutralität gelegen sind. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass auch solche Investitionen begünstigt sind, die vor dem 1. Jänner 2024 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind.
  3. Absatz 3,Begünstigte Investitionen sind im Ausmaß von 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen beträgt höchstens 17,5 % des gemäß Paragraph 3, ermittelten Betrages.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Im RIS seit

02.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

20012142

Dokumentnummer

NOR40250111