Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 220/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Beitragsschuldner und Entstehung des Beitragsanspruchs
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Als Beitragsschuldner kommen in Betracht:
im Inland ansässige Unternehmen, die im Inland Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 17 EU-NotfallmaßnV im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich ausüben, sowieim Inland ansässige Unternehmen, die im Inland Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Artikel 2, Ziffer 17, EU-NotfallmaßnV im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich ausüben, sowie
in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 17 EU-NotfallmaßnV im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich durch eine inländische Betriebsstätte ausüben.in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Artikel 2, Ziffer 17, EU-NotfallmaßnV im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich durch eine inländische Betriebsstätte ausüben.
(2)Absatz 2,Beitragsschuldner sind jene Unternehmen, die im jeweiligen Erhebungszeitraum (§ 1 Abs. 3 Z 1) mindestens 75 % ihres Umsatzes aus den in Art. 2 Z 17 EU-NotfallmaßnV genannten Wirtschaftstätigkeiten erzielen. Dabei bleiben Umsätze aus dem Tankstellengeschäft außer Betracht.Beitragsschuldner sind jene Unternehmen, die im jeweiligen Erhebungszeitraum (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,) mindestens 75 % ihres Umsatzes aus den in Artikel 2, Ziffer 17, EU-NotfallmaßnV genannten Wirtschaftstätigkeiten erzielen. Dabei bleiben Umsätze aus dem Tankstellengeschäft außer Betracht.
(3)Absatz 3,Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen, aus denen sich die Anwendbarkeit des Abs. 2 ergibt, zu führen und diese 10 Jahre lang aufzubewahren.Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen, aus denen sich die Anwendbarkeit des Absatz 2, ergibt, zu führen und diese 10 Jahre lang aufzubewahren.
(4)Absatz 4,Die Entstehung des Beitragsanspruchs richtet sich betreffend die Vorauszahlung nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO, im Übrigen nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO.Die Entstehung des Beitragsanspruchs richtet sich betreffend die Vorauszahlung nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, BAO, im Übrigen nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, BAO.
Schlagworte
Erdölbereich, Erdgasbereich, Kohlebereich
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Dokumentnummer
NOR40250112