Rechtstracker.at

§ 49 WPFG

Fassungen
01.02.2023 bis 18.02.2026 — BGBl. I Nr. 237/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 5/2026
§ 4901.02.202318.02.2026 BGBl. I Nr. 237/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapierfirmengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.02.2023BGBl. I Nr. 237/2022

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026danach: BGBl. I Nr. 5/2026

Abkürzung

WPFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

9. Abschnitt
Strafbestimmungen, Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen, Meldung an die EBA

Strafbestimmungen

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Rechtsträgers
    1. Ziffer eins
      nicht über die in Paragraph 16, genannten Regelungen für die interne Unternehmensführung verfügt;
    2. Ziffer 2
      der FMA Informationen über die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen Artikel 54, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, verstößt;
    3. Ziffer 3
      der FMA Informationen über das Konzentrationsrisiko nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen Artikel 54, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, verstößt;
    4. Ziffer 4
      von einem Konzentrationsrisiko betroffen ist, das über die in Artikel 37, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, festgelegten Obergrenzen hinausgeht, unbeschadet der Artikel 38 und 39 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
    5. Ziffer 5
      wiederholt oder dauerhaft nicht ausreichend über liquide Aktiva verfügt und damit gegen Artikel 43, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, verstößt, unbeschadet des Artikel 44, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
    6. Ziffer 6
      Informationen nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen die in Teil 6 (Offenlegung von Wertpapierfirmen) der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, festgelegten Bestimmungen verstößt;
    7. Ziffer 7
      Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Wertpapierfirma sind, sofern solche Zahlungen gemäß den Artikel 28, 52, oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;
    8. Ziffer 8
      es zulässt, dass eine oder mehrere Personen, die die Vorschriften des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a, BWG, des Paragraph 28 a, Absatz 5, oder 6 BWG oder einer Bestimmung in einem anderen Mitgliedstaat, die Artikel 91, der Richtlinie 2013/36/EU umsetzt, nicht einhalten, Mitglieder des Leitungsorgans werden oder bleiben;
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA gemäß Absatz 4, Ziffer 2, mit Geldstrafe zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen die in Absatz eins, angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
  3. Absatz 3,Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Absatz eins, angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 2, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  4. Absatz 4,Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, bis 3 sind zu bestrafen:
    1. Ziffer eins
      im Falle einer juristischen Person mit Geldstrafe von
      1. Litera a
        bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen oder festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr, oder
      2. Litera b
        bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern sich dieser beziffern lässt;
    2. Ziffer 2
      im Falle einer natürlichen Person mit Geldstrafe von bis zu 5 Millionen Euro.
  5. Absatz 5,Ist das unter Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, genannte Unternehmen ein Tochterunternehmen, bezeichnet „Bruttoertrag“ den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ausgewiesen wurde.
  6. Absatz 6,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers gegen dieses Bundesgesetz oder gegen die Verordnung (EU) 2019 aus 2033, in anderer Weise als gemäß Absatz eins, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  7. Absatz 7,Die FMA hat bei der Festsetzung der Verwaltungsstrafen oder anderer Verwaltungsmaßnahmen und bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
    2. Ziffer 2
      den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
    3. Ziffer 3
      die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
    4. Ziffer 4
      die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
    5. Ziffer 5
      die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
    6. Ziffer 6
      die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA;
    7. Ziffer 7
      frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
    8. Ziffer 8
      alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
  8. Absatz 8,Im Einklang mit Absatz eins bis 6, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 50 und Paragraph 51, kann die FMA gegen Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die genannten Bestimmungen verstoßen, Verwaltungsstrafen und andere Verwaltungsmaßnahmen mit dem Ziel verhängen oder ergreifen, die festgestellten Verstöße zu beenden, ihre Auswirkungen zu mildern oder ihre Ursachen abzustellen.
  9. Absatz 9,Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Im RIS seit

04.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250304