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§ 77b SchUG

Fassungen
31.12.2022 bis 31.12.2024 — BGBl. I Nr. 227/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 77b31.12.202231.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 227/2022 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2024
§ 77b31.12.202130.12.2022 BGBl. I Nr. 232/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77 b

Inkrafttretensdatum

31.12.2022BGBl. I Nr. 227/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2024

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Verarbeitung von Informationen zur Sommerschule

Paragraph 77 b,

Die Schulleitung und die Lehrperson, Lehramtsstudierende sowie die Schulbehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von zum Förderunterricht gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu verarbeiten, wenn diese für die Organisation oder Durchführung des Unterrichts notwendig sind. Diese Daten der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers dürfen ausschließlich den Namen der Person, Informationen zur besuchten Schule (insbesondere die Schulkennzahl), zum Wohnort, zur Anreise zur Sommerschule und zu den schulischen Leistungen umfassen. Zum Zweck des Austausches der Daten über die Teilnahme an der Sommerschule zwischen der Schulbehörde, der Sommerschule und der Schule, an der gemäß Paragraph 12, Absatz 10, die Anmeldung zur Sommerschule erfolgte, sind Daten aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler an das von der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) zu führende zentrale IT-System zu übermitteln. Gespeicherte Daten sind spätestens bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu löschen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2022

Im RIS seit

09.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40250438