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Anl. 1 BilDokG 2020

Fassungen
31.12.2022 bis 22.07.2024 — BGBl. I Nr. 227/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 121/2024
Anl. 101.01.202531.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 121/2024
Anl. 123.07.202431.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 121/2024
Anl. 131.12.202222.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 227/2022
Anl. 108.01.202130.12.2022 BGBl. I Nr. 20/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

31.12.2022BGBl. I Nr. 227/2022

Außerkrafttretensdatum

22.07.2024danach: BGBl. I Nr. 121/2024

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Anlage 1, zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19 Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere folgende Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19, schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    Den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere die Zahl der besuchten Kindergartenjahre und das Ausmaß des Besuches (Stundenanzahl pro Woche) ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
  2. Ziffer 2
    das Schuljahr bzw. Semester;
  3. Ziffer 3
    die Schulstufe;
  4. Ziffer 4
    die Klasse bzw. den Jahrgang;
  5. Ziffer 5
    die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);
  6. Ziffer 6
    die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; Paragraph 16, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 17, Absatz 3, SchUG-BKV);
  7. Ziffer 7
    die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
    1. Litera a
      bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
    2. Litera b
      bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
  8. Ziffer 8
    die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;
  9. Ziffer 9
    die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am muttersprachlichen Unterricht;
  10. Ziffer 10
    Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;
  11. Ziffer 11
    den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche) und die Organisationsform der besuchten ganztägigen Schulform;
  12. Ziffer 12
    Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985;
  13. Ziffer 13
    die Ergebnisse der abschließenden Prüfungen Abschlussprüfungen, Diplomprüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung, einer Abschlussprüfung oder Diplomprüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, einschließlich der Ergebnisse der standardisierten Prüfungsgebiete auf Aufgabenebene;
  14. Ziffer 14
    Leistungsdaten aus verpflichtenden und ergänzenden Kompetenzerhebungen.

Schlagworte

Schülerinneneinschreibung, Unterrichtsangebot

Im RIS seit

11.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40250454