Rechtstracker.at

§ 24e

Fassungen
03.01.2023 bis 31.10.2024 — BGBl. II Nr. 2/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24e heute01.11.2024 § → § BGBl. II Nr. 296/2024
§ 24e03.01.202331.10.2024 BGBl. II Nr. 2/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 e

Inkrafttretensdatum

03.01.2023BGBl. II Nr. 2/2023

Außerkrafttretensdatum

31.10.2024danach: BGBl. II Nr. 296/2024

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 65, Absatz 7

Text

Klausurprüfung

Paragraph 24 e,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
    2. Ziffer 2
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (480 Minuten, graphisch und/oder praktisch).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen, die im Gesamtausmaß von mindestens vier Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern unterrichtet wurden (Zuteilungsgegenstände, bei denen es sich in zumindest einem Fall um einen fachpraktischen Pflichtgegenstand handeln muss). Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.

Im RIS seit

12.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40250521