Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des BerufsausbildungsgesetzesBeginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß Paragraph 19, des Berufsausbildungsgesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 13/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
Durchführung der automatisierten Datenübermittlung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die in § 46a Abs. 2 Z 6 lit. a bis d des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Daten sind dem Finanzamt Österreich von den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisationen im Wege eines Register- und Systemverbundes nach § 1 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 6 USPG monatlich automatisiert zu übermitteln.Die in Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 6, Litera a bis d des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Daten sind dem Finanzamt Österreich von den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisationen im Wege eines Register- und Systemverbundes nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, USPG monatlich automatisiert zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Anlassfallbezogene Abfragen des Finanzamtes Österreich an die von den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) betriebene Schnittstelle zum Register- und Systemverbund sind laufend automatisiert möglich.Anlassfallbezogene Abfragen des Finanzamtes Österreich an die von den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß Paragraph 19, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) betriebene Schnittstelle zum Register- und Systemverbund sind laufend automatisiert möglich.
Schlagworte
Registerverbund
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2023
Dokumentnummer
NOR40250577