Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13aParagraph 13 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildungsstellenverwaltung
§ 13a.Paragraph 13 a,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Ärztekammer hat mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärztinnen/Ärzten in Aus- oder Weiterbildung („Ausbildungsstellenverwaltung“) aufgrund von Meldungen gemäß Abs. 3 und § 13c Abs. 3 letzter Satz im Hinblick auf dieDie Österreichische Ärztekammer hat mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärztinnen/Ärzten in Aus- oder Weiterbildung („Ausbildungsstellenverwaltung“) aufgrund von Meldungen gemäß Absatz 3 und Paragraph 13 c, Absatz 3, letzter Satz im Hinblick auf die
Ausstellung von Diplomen gemäß § 15 und § 17 der Verordnung über Spezialisierungen (SpezV) der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 4/2017, veröffentlicht am 20.12.2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at),Ausstellung von Diplomen gemäß Paragraph 15 und Paragraph 17, der Verordnung über Spezialisierungen (SpezV) der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 4 aus 2017,, veröffentlicht am 20.12.2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at),
Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 und Änderungsmeldungen gemäß § 29 sowieEintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27 und Änderungsmeldungen gemäß Paragraph 29, sowie
Übermittlungspflichten gemäß §§ 27a und 27bÜbermittlungspflichten gemäß Paragraphen 27 a und 27 b
nachfolgende Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten.nachfolgende Daten gemäß Absatz 2, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Daten der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß Abs. 1 sind:Daten der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß Absatz eins, sind:
Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen, Ausbildungsfächer und Anerkennungsausmaß der Ausbildungsstellen gemäß §§ 9, 10, 12, 12a und 13,Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen, Ausbildungsfächer und Anerkennungsausmaß der Ausbildungsstellen gemäß Paragraphen 9, 10, 12, 12 a und 13,
Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen und Spezialisierungen der Spezialisierungsstellen gemäß § 11a Abs. 2 iVm § 11b,Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen und Spezialisierungen der Spezialisierungsstellen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11 b,,
Vor- und Nachnamen der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
Geburtsdaten der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
Ärzteliste-Eintragungsnummern der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Basisausbildung gemäß § 6a:hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, :
Beginn der Basisausbildung,
Änderung des Ausbildungsausmaßes,
Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
Unterbrechung der Basisausbildung,
Abschluss der Basisausbildung,
hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 9:hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 9 :
Änderung des Ausbildungsausmaßes,
Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
Unterbrechung der Ausbildung,
Abschluss der Ausbildung,
hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt gemäß § 10:hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt gemäß Paragraph 10 :
Änderung des Ausbildungsausmaßes,
Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
Unterbrechung der Ausbildung,
Abschluss der Ausbildung,
hinsichtlich der Spezialisierungsstellen in Spezialisierungsstätten gemäß § 11a Abs. 2 iVm § 11b für die Weiterbildung in einer Spezialisierung gemäß § 11a:hinsichtlich der Spezialisierungsstellen in Spezialisierungsstätten gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11 b, für die Weiterbildung in einer Spezialisierung gemäß Paragraph 11 a, :
Beginn der Weiterbildung,
Änderung des Weiterbildungsausmaßes,
Wechsel der Spezialisierungsstelle oder Spezialisierungsstätte,
Unterbrechung der Weiterbildung,
Abschluss der Weiterbildung,
hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrpraxen gemäß § 12:hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrpraxen gemäß Paragraph 12 :
Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß §§ 7, 8 oder 11a,Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß Paragraphen 7, 8, oder 11a,
Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
Abschluss der Aus- oder Weiterbildung,
hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a:hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a, :
Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß §§ 7, 8 oder 11a,Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß Paragraphen 7, 8, oder 11a,
Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
Wechsel der Lehrgruppenpraxis,
Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
Abschluss der Aus- oder Weiterbildung,
hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrambulatorien gemäß § 13:hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13 :
Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß §§ 7, 8 oder 11a,Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß Paragraphen 7, 8, oder 11a,
Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
Wechsel des Lehrambulatoriums,
Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
Abschluss der Aus- oder Weiterbildung.
(3)Absatz 3,Die entsprechenden Daten gemäß Abs. 2 Z 6 bis 12 betreffend Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung sind vonDie entsprechenden Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 6 bis 12 betreffend Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung sind von
Trägern der Ausbildungsstätten gemäß §§ 6a, 9, 10,Trägern der Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 6 a, 9, 10,,
Trägern der Spezialisierungsstätten gemäß § 11a Abs. 2,Trägern der Spezialisierungsstätten gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2,,
Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber gemäß § 12,Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber gemäß Paragraph 12,,
Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a sowieGesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a, sowie
Leiterinnen/Leitern der Lehrambulatorien gemäß § 13Leiterinnen/Leitern der Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13
unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5, soweit vorhanden auch der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2, der Österreichischen Ärztekammer innerhalb eines Monats ab Eintritt des aus- oder weiterbildungsbezogenen Meldegrundes (Beginn, Ausmaßänderung, Wechsel, Unterbrechung oder Abschluss) schriftlich durch Dateneingabe in die zur Verfügung gestellte Applikation gemäß Abs. 1 zu melden. Gleiches gilt für Einrichtungen gemäß § 235 Abs. 4. Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber sowie Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen dürfen die Meldungen auch in sonstiger Weise schriftlich an die Österreichische Ärztekammer vornehmen.unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5, soweit vorhanden auch der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2, der Österreichischen Ärztekammer innerhalb eines Monats ab Eintritt des aus- oder weiterbildungsbezogenen Meldegrundes (Beginn, Ausmaßänderung, Wechsel, Unterbrechung oder Abschluss) schriftlich durch Dateneingabe in die zur Verfügung gestellte Applikation gemäß Absatz eins, zu melden. Gleiches gilt für Einrichtungen gemäß Paragraph 235, Absatz 4, Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber sowie Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen dürfen die Meldungen auch in sonstiger Weise schriftlich an die Österreichische Ärztekammer vornehmen.
(4)Absatz 4,Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die Erhebung der Daten gemäß Abs. 2 sowie für die Übermittlung gemäß Abs. 3 sind jeweils die in Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Übermittlungsverpflichteten. Die Österreichische Ärztekammer ist für die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die Erhebung der Daten gemäß Absatz 2, sowie für die Übermittlung gemäß Absatz 3, sind jeweils die in Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Übermittlungsverpflichteten. Die Österreichische Ärztekammer ist für die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.
Schlagworte
Ausbildung, Vorname
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR40250622