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§ 6 SKZG

Fassungen
25.02.2023 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 15/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.202431.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 199/2023 · aufgehoben
§ 625.02.202331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 15/2023
§ 625.10.202224.02.2023 BGBl. I Nr. 156/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stromkostenzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

25.02.2023BGBl. I Nr. 15/2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 199/2023

Abkürzung

SKZG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Stromkostenergänzungszuschuss

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ein Stromkostenergänzungszuschuss wird an eine begünstigte Person unabhängig vom tatsächlichen Stromverbrauch gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Es besteht
      1. Litera a
        für eine begünstigte Person gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zum jeweils in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Stichtag und
      2. Litera b
        für eine begünstigte Person gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zum jeweils in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Stichtag;
      ein aufrechter Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme.
    2. Ziffer 2
      Die dem Zählpunkt gemäß Ziffer eins, zugeordnete Adresse ist im Zentralen Melderegister (ZMR, Paragraph 16, MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,) zum jeweils maßgebenden Stichtag (Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer 3,) für mehr als drei Personen als Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991 – MeldeG) ausgewiesen.
    Der Stromkostenergänzungszuschuss ist vom Lieferanten im Wege der Verrechnung mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Stromlieferungsvertrag zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Für den Stromkostenergänzungszuschuss gilt:
    1. Ziffer eins
      Der Stromkostenergänzungszuschuss steht nur für die vierte und jede weitere Person (Absatz eins, Ziffer 2,) zu. Die ersten drei Personen bleiben bei der Berechnung außer Ansatz.
    2. Ziffer 2
      Für Begünstigte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, gilt:
      1. Litera a
        Der Stromkostenergänzungszuschuss wird für folgende drei Zeiträume in folgender Höhe gewährt:
        • Strichaufzählung
          Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 wird er für jede zusätzliche Person (Ziffer eins,), für die zum Stichtag 1. Februar 2023 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 61,25 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß Litera c, für diesen Zeitraum kann vom 17. April 2023 bis 30. Juni 2024 gestellt werden.
        • Strichaufzählung
          Für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 wird er für jede zusätzliche Person (Ziffer eins,), für die zum Stichtag 1. Juli 2023 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß Litera c, für diesen Zeitraum kann vom 3. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 gestellt werden.
        • Strichaufzählung
          Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 wird er für jede zusätzliche Person (Ziffer eins,), für die zum Stichtag 1. Jänner 2024 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß Litera c, für diesen Zeitraum kann vom 2. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 gestellt werden.
        Nach einem Stichtag eingetretene Änderungen in der Personenanzahl und vollzogene Lieferantenwechsel bleiben für den jeweils maßgebenden Zeitraum unberücksichtigt.
      2. Litera b
        Besteht an der Adresse gemäß Absatz eins, zum maßgebenden Stichtag ein Zählpunkt mit Entnahme, wird er entsprechend der Anzahl der zusätzlichen Personen ohne Antrag berücksichtigt.
      3. Litera c
        Besteht an der Adresse zum maßgebenden Stichtag kein oder mehr als ein Zählpunkt mit Entnahme wird der Stromkostenergänzungszuschuss im Wege eines Antrages (Paragraph 6 a, Absatz 2,) gewährt. Seine Höhe bemisst sich nach der Anzahl der zusätzlichen Personen gemäß Ziffer eins,, die in der Wohneinheit, der der jeweilige Zählpunkt zugeordnet ist, zum maßgebenden Stichtag bei gemeinsamer Lebensführung zusammengelebt haben zuzüglich der Anzahl der Personen, die ihren Strom zum maßgebenden Stichtag im Wege des mit der begünstigten Person abgeschlossenen Stromlieferungsvertrages bezogen haben.
    3. Ziffer 3
      Für Begünstigte gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, denen ein Stromkostenzuschuss für das Grundkontingent gewährt wurde, wird der Stromkostenergänzungszuschuss für folgende drei Zeiträume in folgender Höhe ohne Antrag gewährt:
      1. Litera a
        Für den Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023 wird er für jede zusätzliche Person (Ziffer eins,), für die zum Stichtag 1. Juni 2023 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 61,25 Euro einmalig gewährt.
      2. Litera b
        Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 wird er für jede zusätzliche Person (Ziffer eins,), für die zum Stichtag 1. Jänner 2024 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt.
      3. Litera c
        Für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 wird er für jede zusätzliche Person (Ziffer eins,), für die zum Stichtag 1. Juli 2024 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt.
      Nach einem Stichtag eingetretene Änderungen in der Personenanzahl und vollzogene Lieferantenwechsel bleiben für den jeweils maßgebenden Zeitraum unberücksichtigt.

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012046

Dokumentnummer

NOR40250762