Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 14/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Abwicklung und Überprüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Zuschuss wird vom Bund an die Länder spätestens vierzehn Tage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überwiesen.
(2)Absatz 2,Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis 31. Dezember 2023 über die Verwendung des Zweckzuschusses zu berichten.
(3)Absatz 3,Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40251229