Rechtstracker.at

§ 20 TDBG 2012

Fassungen
23.03.2023 bis 27.08.2024 — BGBl. I Nr. 25/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute28.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 168/2023
§ 2023.03.202327.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 25/2023
§ 2015.11.201222.03.2023 BGBl. I Nr. 99/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

23.03.2023BGBl. I Nr. 25/2023

Außerkrafttretensdatum

27.08.2024danach: BGBl. I Nr. 168/2023

Abkürzung

TDBG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Transparenzdatenbankbeirat

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Bundesregierung errichtet einen Transparenzdatenbankbeirat. Der Transparenzdatenbankbeirat fasst Beschlüsse auf Antrag eines Transparenzdatenbankbeiratsmitgliedes. Die Beschlussfassung im Transparenzdatenbankbeirat erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Transparenzdatenbankbeiratsmitglieder.
  2. Absatz 2,Der Transparenzdatenbankbeirat wirkt mit

    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023,)

    1. Ziffer 2
      an der Erledigung von bedeutsamen Anbringen zur Anwendung dieses Bundesgesetzes sowie der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank, die Auswirkungen auf mehr als eine Partei haben;
    2. Ziffer 3
      an der gegenseitigen Information und Koordination bei der Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank;
    3. Ziffer 4
      an der Evaluierung gemäß Artikel 15, Absatz 5, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank;
    4. Ziffer 5
      an der gemeinsamen Prüfung der weiteren Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank.
  3. Absatz 3,Dem Transparenzdatenbankbeirat gehören an:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundeskanzlers;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter des Datenschutzrates;
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter der Datenklärungsstelle;
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter der BRZ GmbH;
    7. Ziffer 7
      ein Vertreter jedes Landes;
    8. Ziffer 8
      ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes;
    9. Ziffer 9
      ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes.
  4. Absatz 4,Der Transparenzdatenbankbeirat ist vom Vorsitzenden auf Antrag eines Mitglieds des Transparenzdatenbankbeirates einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von zwei Wochen liegen. Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich. Jede entsendende Stelle hat ihre Kosten selbst zu tragen.
  5. Absatz 5,Den Vorsitz des Transparenzdatenbankbeirates führt der Vertreter des Bundesministers für Finanzen.
  6. Absatz 6,Die Geschäfte des Transparenzdatenbankbeirates führt die Datenklärungsstelle.

Im RIS seit

23.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40251291