Rechtstracker.at

§ 21 TDBG 2012

Fassungen
23.03.2023 bis 30.12.2023 — BGBl. I Nr. 25/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute25.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 2131.12.202324.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 168/2023
§ 2123.03.202330.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 25/2023
§ 2124.07.201922.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 70/2019
§ 2125.05.201823.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 2115.11.201224.05.2018 BGBl. I Nr. 99/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

23.03.2023BGBl. I Nr. 25/2023

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023danach: BGBl. I Nr. 168/2023

Abkürzung

TDBG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

4. Abschnitt
Leistungssystematisierung

Leistungsangebotsermittlung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die leistungsdefinierenden Stellen haben für jedes Leistungsangebot für Leistungen im Sinne des Paragraph 4, innerhalb ihres Wirkungsbereiches
    1. Ziffer eins
      eine in ihrem jeweiligen Bereich eindeutige Bezeichnung zu vergeben;
    2. Ziffer 2
      die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung anzugeben;
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei die Leistungsangebote mit Bezug zu besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO als sensibel zu kennzeichnen;
    4. Ziffer 4
      die leistende Stelle im Sinne des Paragraph 16, zu bezeichnen sowie
    5. Ziffer 5
      die abfrageberechtigten Stellen im Sinne des Paragraph 17, Ziffer eins, zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Ziffer 4, fallen.
    Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank zu erfassen und die Datenklärungsstelle zu prüfen.
  2. Absatz 2,Die jeweils betroffene an der Abwicklung der Leistung beteiligte Stelle hat die leistungsdefinierende Stelle bei ihrer Aufgabe im angeforderten Ausmaß zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Zur Erleichterung der Leistungsangebotsermittlung durch Gemeinden wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, mit Verordnung gruppierte Leistungsangebote festzulegen („Transparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung“). Dabei kann auf Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte eingeschränkt werden.

Im RIS seit

23.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40251292