Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Förderwerber
§ 7.Paragraph 7,
Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die beabsichtigen, Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 zu setzen. Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die beabsichtigen, Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Dokumentnummer
NOR40251441