Rechtstracker.at

§ 10 NFBioV

Fassungen
04.04.2023 bis 20.05.2026 — BGBl. II Nr. 85/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute21.05.2026 § → § BGBl. II Nr. 124/2026
§ 1004.04.202320.05.2026 BGBl. II Nr. 85/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

04.04.2023BGBl. II Nr. 85/2023

Außerkrafttretensdatum

20.05.2026danach: BGBl. II Nr. 124/2026

Abkürzung

NFBioV

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Aufgaben der Behörde

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Zuständige Behörde nach dieser Verordnung ist das Bundesamt für Wald.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde hat die Arbeitsweise der gemäß Paragraph 5, registrierten Zertifizierungsstellen nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 zu überwachen.
  3. Absatz 3,Im Falle einer Zertifizierungsstelle mit Sitz im Inland ist die zuständige Behörde federführend zuständig und hat, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten, die Zusammenführung und den Austausch von Informationen über die Aufsicht über die Zertifizierungsstelle sicherzustellen. Sie kann Kontrollen am Sitz der Zertifizierungsstelle vornehmen und im Inland Vor-Ort-Kontrollen bei Unternehmen und Erzeugern begleiten.
  4. Absatz 4,Im Falle einer Zertifizierungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat ist die Behörde jenes Staates federführend zuständig, in dem die Zertifizierungsstelle ihren Sitz hat. Die zuständige Behörde kann die Arbeitsweise einer solchen Zertifizierungsstelle nur im Rahmen der Begleitung von deren Vor-Ort-Kontrollen im Inland überwachen und hat der federführend zuständigen Behörde darüber zu berichten.
  5. Absatz 5,Zum Zweck der Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen ist die zuständige Behörde berechtigt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
    1. Ziffer eins
      Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstelle zu betreten,
    2. Ziffer 2
      Einsicht in Unterlagen zu nehmen,
    3. Ziffer 3
      Kopien von Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form unentgeltlich anzufordern und
    4. Ziffer 4
      Auskünfte zu verlangen,
    soweit dies zur Überwachung der Arbeitsweise erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Eignung einer Zertifizierungsstelle, etwa aufgrund fehlender Unabhängigkeit oder mangelnder Fachkunde von Mitarbeitern der Zertifizierungsstelle, mangelhafter Kontrollen oder Aufzeichnungen, so hat sie das jeweilige anerkannte freiwillige Zertifizierungssystem, die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber zu informieren. Das Zertifizierungssystem unterrichtet die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten nach entsprechender Prüfung über deren Ergebnis und die getroffenen Maßnahmen.
  7. Absatz 7,Die zuständige Behörde hat ein zentrales elektronisches Register über alle von ihr registrierten Zertifizierungsstellen und betroffenen Zertifizierungssysteme sowie alle Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung zu führen.
  8. Absatz 8,Die zuständige Behörde hat für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen Bericht über alle Angaben gemäß Absatz 7, elektronisch an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat diese Angaben in aggregierter Form bis zum 30. April des genannten Kalenderjahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Schlagworte

Geschäftszeit, Geschäftsraum, Betriebsraum

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2026

Gesetzesnummer

20012219

Dokumentnummer

NOR40251947