Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 313/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 93/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1eAnlage eins e
Index
30/01 Finanzverfassung
Beachte
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Absatz 5, zur Anwendung kommt vergleiche Paragraph 40, Absatz 4,).
Text
Anlage 1e Darstellung – Ergebnishaushalt nach § 1 Abs. 2Darstellung – Ergebnishaushalt nach Paragraph eins, Absatz 2
(Anm.: Anlage 1e ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 1e ist als PDF dokumentiert.)
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Dokumentnummer
NOR40252182