Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 156/2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 142/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
Webdevelopment und audiovisuelle Medien (Audio, Video und Animation),
Grafik, Print, Publishing und audiovisuelle Medien (Audio, Video und Animation),
(3)Absatz 3,Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.
(4)Absatz 4,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Medienfachmann oder Medienfachfrau) zu bezeichnen.
(5)Absatz 5,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 116/2023
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Dokumentnummer
NOR40252423