Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 119/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Anhang IAnhang römisch eins
Liste der Militärausrüstung
TEIL A
Militärgüterliste 1958
Handfeuerwaffen, auch automatisch, wie Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre, mit Ausnahme von Jagdwaffen, Kleinkaliberpistolen und anderen Kleinkaliberwaffen mit einem Kaliber unter 7 mm.
Artilleristische Waffen, Nebel-, Gas- und Flammenwerfer, wie
Kanonen, Haubitzen, Mörser, Geschütze, Panzerabwehrwaffen, Raketenwerfer, Flammenwerfer, rückstossfreie Kanonen;
Kriegsgeräte wie Nebel- und Gaswerfer.
Munition für die unter Z 1 und 2 genannten Waffen.Munition für die unter Ziffer eins und 2 genannten Waffen.
Bomben, Torpedos, Raketen und ferngesteuertes Kriegsgerät:
Bomben, Torpedos, Granaten, einschließlich Nebelgranaten, Rauchtöpfe, Raketen, Minen, ferngesteuertes Kriegsgerät, Wasserbomben, Brandbomben;
Apparate und Vorrichtungen für militärische Zwecke, eigens konstruiert für die Handhabung, das Scharfmachen, die Entschärfung, die Detonation und den Nachweis der unter lit. a aufgeführten Geräte.Apparate und Vorrichtungen für militärische Zwecke, eigens konstruiert für die Handhabung, das Scharfmachen, die Entschärfung, die Detonation und den Nachweis der unter Litera a, aufgeführten Geräte.
Feuerleitungsmaterial für militärische Zwecke:
Flugbahnprüfungsgeräte, Infrarot-Zielgeräte und anderes Nachtzielmaterial;
Entfernungsmesser, Ortungsgeräte, Höhenmesser;
elektronische, gyroskopische, optische und akustische Beobachtungsvorrichtungen;
Visiergeräte für Bombenabwurf und Höhenrichtwerke für Kanonen, Periskope für die in dieser Liste aufgeführten Geräte.
Panzerwagen und eigens für militärische Zwecke konstruierte Fahrzeuge:
Militärfahrzeuge, bewaffnet oder gepanzert, einschließlich Amphibienfahrzeugen;
Militärfahrzeuge (Halbkettenfahrzeuge);
Militärfahrzeuge zur Reparatur von Panzerwagen;
besonders für den Transport der unter den Z 3 und 4 aufgeführten Munition konstruierte Anhänger.besonders für den Transport der unter den Ziffer 3 und 4 aufgeführten Munition konstruierte Anhänger.
Toxische oder radioaktive Wirkstoffe:
biologische oder chemische toxische Wirkstoffe und radioaktive Wirkstoffe zur Vernichtung von Menschen, Tieren oder Ernten im Kriegsfall;
militärische Geräte zur Verbreitung, Feststellung und Identifizierung der unter lit. a aufgeführten Stoffe;militärische Geräte zur Verbreitung, Feststellung und Identifizierung der unter Litera a, aufgeführten Stoffe;
Material zum Schutz gegen die unter lit. a aufgeführten Stoffe.Material zum Schutz gegen die unter Litera a, aufgeführten Stoffe.
Pulver, Explosivstoffe und flüssige oder feste Treibmittel:
Pulver und flüssige oder feste Treibmittel, besonders für die unter den Z 3, 4 und 7 aufgeführten Geräte entwickelt oder hergestellt;Pulver und flüssige oder feste Treibmittel, besonders für die unter den Ziffer 3, 4 und 7 aufgeführten Geräte entwickelt oder hergestellt;
Explosivstoffe für militärische Zwecke;
Brandsätze und Geliermittel für militärische Zwecke.
Kriegsschiffe und deren Sonderausrüstungen:
Sonderausrüstungen zum Minenlegen, Minensuchen und Minenräumen;
Luftfahrzeuge und ihre Ausrüstungen zu militärischen Zwecken.
Elektronenmaterial für militärische Zwecke.
Eigens für militärische Zwecke konzipierte Kameras.
Sonstige Ausrüstung:
Fallschirme und Fallschirmausrüstung;
eigens für militärische Zwecke konzipierte Ausrüstung für das Überqueren von Wasserläufen;
elektronisch gesteuerte Scheinwerfer für militärische Zwecke.
Sonstige Ausrüstungen und sonstiges Material: Teile und Einzelteile des in dieser Liste aufgeführten Materials, soweit sie einen militärischen Charakter haben.
Ausschließlich für die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Kontrolle der in dieser Liste aufgeführten Waffen, Munition und rein militärischen Geräte entwickelte Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeuge.
TEIL B
Militärgüter gemäß der Militärgüterliste der EU
Militärgüter, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 72 vom 28.02.2023 S. 2, angeführt sind.
Schlagworte
Nebelwerfer, Gaswerfer
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024
Dokumentnummer
NOR40252425