Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 46/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtvorschriften, Übergangsbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(2)Absatz 2,Bisher in Bundesgesetzen angeordnete Verlautbarungen in der Wiener Zeitung oder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, die sonstigen Verlautbarungen spätestens ab 1. Jänner 2025, auf EVI zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Verlautbarungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 201/1985, das Staatsdruckereigesetz 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, und die Verordnung des Bundeskanzlers über die Höchstsätze der Entgelte für Veröffentlichungen im,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, BGBl. II Nr. 124/2002, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Verlautbarungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1985,, das Staatsdruckereigesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,, und die Verordnung des Bundeskanzlers über die Höchstsätze der Entgelte für Veröffentlichungen im,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2002,, außer Kraft. (4)Absatz 4,Soweit sich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Einnahmen der Wiener Zeitung GmbH verringern und aufgrund des Wegfalls des gesetzlichen Auftrages zur Herstellung und zum Verlag der Wiener Zeitung (§ 2 Staatsdruckereigesetz 1996) Umstrukturierungsmaßnahmen in der Wiener Zeitung GmbH erforderlich sind, sind diese mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag einzuleiten und durchzuführen.Soweit sich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Einnahmen der Wiener Zeitung GmbH verringern und aufgrund des Wegfalls des gesetzlichen Auftrages zur Herstellung und zum Verlag der Wiener Zeitung (Paragraph 2, Staatsdruckereigesetz 1996) Umstrukturierungsmaßnahmen in der Wiener Zeitung GmbH erforderlich sind, sind diese mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag einzuleiten und durchzuführen.
(5)Absatz 5,Weiters hat die Wiener Zeitung GmbH mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag alle Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen, damit mit 1. Juli 2023 die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 und 8 wahrgenommen werden können. Die „Wiener Zeitung“ ist spätestens mit 31. Dezember 2023 entsprechend § 3 vollumfänglich umzusetzen.Weiters hat die Wiener Zeitung GmbH mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag alle Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen, damit mit 1. Juli 2023 die Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 6 und 8 wahrgenommen werden können. Die „Wiener Zeitung“ ist spätestens mit 31. Dezember 2023 entsprechend Paragraph 3, vollumfänglich umzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40252958