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§ 3a LWA-G

Fassungen
15.06.2023 bis 30.06.2023 — BGBl. I Nr. 55/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3a01.07.202319.05.2026 § → § BGBl. I Nr. 119/2023 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2026
§ 3a15.06.202330.06.2023 BGBl. I Nr. 55/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

15.06.2023BGBl. I Nr. 55/2023

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023danach: BGBl. I Nr. 119/2023

Abkürzung

LWA-G

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Sonderzuwendungen für Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Der Bund leistet für jede volljährige Person, die im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht, eine Zuwendung in Höhe von 60 Euro pro Person und Monat. Mündige Minderjährige, die in einem eigenen Haushalt leben, sind erwachsenen Personen gleichzustellen.
  2. Absatz 2,Der Bund leistet für Eltern, die im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung stehen, eine Zuwendung für ihre Kinder in Höhe von 60 Euro pro Kind und Monat, soweit kein Fall des Absatz eins, 2. Satz vorliegt. Als Eltern im Sinne dieses Gesetzes gelten leibliche Eltern einschließlich Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie etwa Großeltern.
  3. Absatz 3,Die Zuwendung gemäß Absatz eins, wird von Juli bis Dezember 2023 und die Zuwendung gemäß Absatz 2, von Juli 2023 bis Dezember 2024 gewährt, soweit im jeweiligen Monat ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung besteht.
  4. Absatz 4,Die Unterstützungen gemäß Absatz eins und 2 können rückwirkend gewährt werden und sind nicht rückzahlbar.

Schlagworte

Sozialhilfehaushalt, Adoptiveltern

Im RIS seit

15.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

20011950

Dokumentnummer

NOR40253232