Rechtstracker.at

§ 9 BHygG

Fassungen
01.01.1977 bis 10.01.1992 — BGBl. Nr. 254/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute16.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 64/2009
§ 901.01.199715.07.2009 § → § BGBl. Nr. 658/1996
§ 911.01.199231.12.1996 § → § BGBl. Nr. 16/1992
§ 901.01.197710.01.1992 BGBl. Nr. 254/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1977BGBl. Nr. 254/1976

Außerkrafttretensdatum

10.01.1992danach: BGBl. Nr. 16/1992

Abkürzung

BHygG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Bäder an Oberflächengewässern und Sauna-Anlagen periodisch wiederkehrend, Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder jedenfalls einmal jährlich an Ort und Stelle zu überprüfen. Über die Beschaffenheit des Beckenwassers sind wasserhygienische Gutachten einzuholen, über die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers nur dann, wenn es nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung entnommen wird.
  2. Absatz 2,Soweit es die Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erfordert, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die Bäder und Sauna-Anlagen während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie Wasserproben zu entnehmen. Spätestens bei Betreten des Bades oder der Sauna-Anlage ist der Bewilligungsinhaber oder, sofern dies nicht möglich ist, eine die tatsächliche Aufsicht führende Person zu verständigen.
  3. Absatz 3,Soweit dies zur Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erforderlich ist, hat der Bewilligungsinhaber oder dessen Beauftragter den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung des Bades oder der Sauna-Anlage zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme und über die Betriebsweise von Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters haben sie der Bezirksverwaltungsbehörde die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und Einsicht in Aufzeichnungen (Betriebsbuch) zu gewähren.
  4. Absatz 4,Bei den Amtshandlungen gemäß Absatz 2 und 3 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

Schlagworte

Waschwasser

Im RIS seit

05.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR40253929

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/254/P9/NOR40253929