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§ 66a LAG

Fassungen
01.11.2023 bis 27.03.2024 — BGBl. I Nr. 109/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 66a heute28.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 11/2024
§ 66a01.11.202327.03.2024 BGBl. I Nr. 109/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66 a

Inkrafttretensdatum

01.11.2023BGBl. I Nr. 109/2023

Außerkrafttretensdatum

27.03.2024danach: BGBl. I Nr. 11/2024

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt

Paragraph 66 a,

  1. Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Kind, Wahl oder Pflegekind oder leibliches Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts.
  2. Absatz 2,Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach Paragraph 28, im Zusammenhang mit einer Freistellung nach Absatz eins, ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Freistellung gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung spätestens eine Woche nach deren Zugang der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40254036