Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernabsatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 105/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 227/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel; 82/05 Lebensmittelrecht
Text
Qualitätskontrolle
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Vor Abgabe der bestellten Humanarzneispezialität durch Fernabsatz hat unter Aufsicht einer Apothekerin/eines Apothekers der abgebenden Apotheke eine abschließende Kontrolle zu erfolgen, insbesondere ob die Sendung oder die Hinterlegung mit der Bestellung übereinstimmt.
(2)Absatz 2,Die Apothekerin/der Apotheker gemäß Abs. 1 hat die Humanarzneispezialität zur Abgabe durch Fernabsatz freizugeben; dies ist zu dokumentieren.Die Apothekerin/der Apotheker gemäß Absatz eins, hat die Humanarzneispezialität zur Abgabe durch Fernabsatz freizugeben; dies ist zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
NOR40254313