Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
18.07.2023 bis 28.01.2025 — BGBl. II Nr. 227/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute29.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 10/2025
§ 718.07.202328.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 227/2023
§ 725.06.201517.07.2023 BGBl. II Nr. 105/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernabsatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

18.07.2023BGBl. II Nr. 227/2023

Außerkrafttretensdatum

28.01.2025danach: BGBl. II Nr. 10/2025

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel; 82/05 Lebensmittelrecht

Text

Transport und Lieferung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Sofern die Apotheke, die Humanarzneispezialitäten im Wege der Versendung abgibt, mit dem Transport und der Lieferung der zu versendenden Humanarzneispezialität ein Logistikunternehmen beauftragt, hat sie sich zu vergewissern, dass dieses im Hinblick auf seine zu verrichtende Tätigkeit über die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung sowie über ein System zur Sendungsverfolgung verfügt.
  2. Absatz 2,Über die Beauftragung gemäß Absatz eins, muss ein schriftlicher Vertrag zwischen der versendenden Apotheke als Auftraggeberin und dem Logistikunternehmen als Auftragnehmer bestehen, der in der Apotheke im Original oder in Form einer Kopie ständig aufliegen muss und auf Verlangen dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen vorzulegen ist. In einem solchen Vertrag müssen die Verantwortlichkeiten jeder Seite klar festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Die versendende Apotheke hat dem beauftragten Logistikunternehmen die für die ordnungsgemäße Beförderung und Lieferung der Sendung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20009158

Dokumentnummer

NOR40254314