Rechtstracker.at

§ 26 TabMG 1996

Fassungen
22.07.2023 bis 31.03.2026 — BGBl. I Nr. 110/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute01.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 2622.07.202331.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 110/2023
§ 2601.01.199621.07.2023 BGBl. Nr. 830/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

22.07.2023BGBl. I Nr. 110/2023

Außerkrafttretensdatum

31.03.2026danach: BGBl. I Nr. 97/2025

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Vergabe von Tabaktrafiken

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Auswahl von Tabaktrafikanten erfolgt nach den Bestimmungen des BVergGKonz 2018, wobei Auftraggeber im Sinne dieser Bestimmungen die Monopolverwaltung GmbH ist.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung der sozialpolitischen Zielsetzung dürfen Konzessionen für den Betrieb von Tabakfachgeschäften grundsätzlich nur an voll geschäftsfähige Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, vergeben werden, die in der Lage sind, das Tabakfachgeschäft während der gesamten Laufzeit persönlich, eigenverantwortlich und selbständig zu führen.
  3. Absatz 3,Bei der Auswahl der Personen für den Betrieb von Tabakfachgeschäften sind jedenfalls folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Die einschlägige Berufserfahrung;
    2. Ziffer 2
      die soziale Bedürftigkeit unter angemessener Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person, von Ehegatten und eingetragenen Partnern sowie von Unterhaltspflichten.
  4. Absatz 4,Konzessionen für den Betrieb eines ausdrücklich als Schulungstrafik zu führenden Tabakfachgeschäfts dürfen abweichend zu Absatz 2 und 3 unter Berücksichtigung der sozialpolitischen Zielsetzungen auch mit anderen Wirtschaftsteilnehmern nach anderen Kriterien abgeschlossen werden.
  5. Absatz 5,In sachlich begründeten Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen, in denen eine Vergabe nur vorläufig oder für einen kurzen Zeitraum erfolgen soll, dürfen Konzessionsverträge abweichend von Absatz 2 und 3 abgeschlossen werden.

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40254534

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P26/NOR40254534