Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
eEltern-Kind-Pass-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 82/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Anlage 2
Folgende Daten dürfen gemäß § 6 Abs. 2 mittels standardisierter elektronischer Schnittstelle dem Kompetenzzentrum KBG zur Verfügung gestellt werden:Folgende Daten dürfen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, mittels standardisierter elektronischer Schnittstelle dem Kompetenzzentrum KBG zur Verfügung gestellt werden:
Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) der Mutter
Vorname und Zuname der Mutter
Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) des Kindes/der Kinder (Mehrlingsgeburt)
Vorname und Zuname des Kindes/der Kinder (Mehrlinge)
Errechneter Geburtstermin des Kindes/der Kinder
Kennzeichnung/Nachweis der vollständigen Durchführung der relevanten Untersuchungen (getrennt nach Untersuchungen 1-10)
Tag/Tage der jeweiligen Untersuchungen/Beratung inkl. Name des durchführenden Arztes/ der durchführenden Ärztin bzw. der beratenden Hebamme (betreffend die Pflichtberatung)
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2026
Dokumentnummer
NOR40254567