Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Krisensicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 89/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Text
Inkrafttreten
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Absatz 2,Solange das Bundeslagezentrum nicht gemäß § 6 Abs. 1 eingerichtet ist, werden dessen Aufgaben von einer Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres für die Bundesregierung wahrgenommen.Solange das Bundeslagezentrum nicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, eingerichtet ist, werden dessen Aufgaben von einer Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres für die Bundesregierung wahrgenommen.
(3)Absatz 3,Die Ausschreibung der Funktionen des Regierungsberaters sowie des stellvertretenden Regierungsberaters ist bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zulässig.
(4)Absatz 4,Die für die Aufnahme der Tätigkeit des Regierungsberaters sowie des stellvertretenden Regierungsberaters erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Dokumentnummer
NOR40254600