Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß § 27 Abs. 2 erlassenen Verordnung in Kraft (vgl. § 74 Abs. 7).Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erlassenen Verordnung in Kraft vergleiche Paragraph 74, Absatz 7,).
Text
Ernte- und Bestandsmeldung
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat jährlich bis zum 15. Dezember beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Erntemeldung mit Stichtag 30. November abzugeben.
(2)Absatz 2,Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigungen aus natürlichen und juristischen Personen, die Wein und sonstige Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1, 2 und 4 lagern oder seit der letzten Bestandsmeldung als Zugang verbucht haben, sowie Weinhandelsbetriebe und Winzergenossenschaften haben jährlich bis zum 15. August beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Meldung über ihre Bestände, Zu- und Abgänge an Wein und sonstigen Erzeugnissen, sowie der Bestände an konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat mit Stichtag 31. Juli zu erstatten.Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigungen aus natürlichen und juristischen Personen, die Wein und sonstige Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 4 lagern oder seit der letzten Bestandsmeldung als Zugang verbucht haben, sowie Weinhandelsbetriebe und Winzergenossenschaften haben jährlich bis zum 15. August beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Meldung über ihre Bestände, Zu- und Abgänge an Wein und sonstigen Erzeugnissen, sowie der Bestände an konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat mit Stichtag 31. Juli zu erstatten.
(3)Absatz 3,Wird die Meldung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, kann für Weine, die von den Meldepflichtigen in Verkehr gebracht werden, keine staatlichen Prüfnummer für Qualitätswein erteilt werden und der Wein darf nicht mit einer anderen Herkunftsangabe als Österreich und nur ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden. Dies betrifftWird die Meldung gemäß Absatz eins, oder 2 nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, kann für Weine, die von den Meldepflichtigen in Verkehr gebracht werden, keine staatlichen Prüfnummer für Qualitätswein erteilt werden und der Wein darf nicht mit einer anderen Herkunftsangabe als Österreich und nur ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden. Dies betrifft
bei einer gemäß Abs. 1 abzugebenden Meldung die gesamte Erntemenge des zuletzt betroffenen Jahrganges undbei einer gemäß Absatz eins, abzugebenden Meldung die gesamte Erntemenge des zuletzt betroffenen Jahrganges und
bei einer gemäß Abs. 2 abzugebenden Meldung die gesamte Menge der Ernte des nächstfolgenden Jahrganges.bei einer gemäß Absatz 2, abzugebenden Meldung die gesamte Menge der Ernte des nächstfolgenden Jahrganges.
(4)Absatz 4,Wird die Meldung gemäß Abs. 1 oder 2 zum wiederholten Male nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, ist den Meldepflichtigen das Inverkehrbringen von Produkten gemäß § 1 bis zur Abgabe der Meldung gemäß Abs. 1 oder 2 untersagt.Wird die Meldung gemäß Absatz eins, oder 2 zum wiederholten Male nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, ist den Meldepflichtigen das Inverkehrbringen von Produkten gemäß Paragraph eins bis zur Abgabe der Meldung gemäß Absatz eins, oder 2 untersagt.
Schlagworte
Erntemeldung, Rebsortenbezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254628