Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fürsorge und Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1948Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Wer aus politischer Gehässigkeit die Grabstätten einer der im § 1 bezeichneten Personen zerstört, beschädigt oder verunehrt oder sich an dem Leichnam oder der Asche des Toten vergreift, macht sich eines Verbrechens schuldig und wird, sofern die Tat nicht eine schwerer verpönte strafbare Handlung darstellt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.Wer aus politischer Gehässigkeit die Grabstätten einer der im Paragraph eins, bezeichneten Personen zerstört, beschädigt oder verunehrt oder sich an dem Leichnam oder der Asche des Toten vergreift, macht sich eines Verbrechens schuldig und wird, sofern die Tat nicht eine schwerer verpönte strafbare Handlung darstellt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
(2)Absatz 2,Ebenso wird bestraft, wer aus politischer Gehässigkeit ein öffentliches Denkmal zu Ehren der im § 1 bezeichneten Personen oder zu Ehren der von Streitkräften einer alliierten Macht im Kampfe um die Befreiung Österreichs vollführten Heldentaten oder eine von einer der alliierten Mächte errichtete und als solche bezeichnete Kriegsgedächtnisstätte zerstört, beschädigt oder besudelt.Ebenso wird bestraft, wer aus politischer Gehässigkeit ein öffentliches Denkmal zu Ehren der im Paragraph eins, bezeichneten Personen oder zu Ehren der von Streitkräften einer alliierten Macht im Kampfe um die Befreiung Österreichs vollführten Heldentaten oder eine von einer der alliierten Mächte errichtete und als solche bezeichnete Kriegsgedächtnisstätte zerstört, beschädigt oder besudelt.
(3)Absatz 3,Ist der Täter ein Ausländer, so ist auf Landesverweisung zu erkennen, auch wenn die Tat eine schwerer verpönte strafbare Handlung darstellt.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255032