Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1951Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Erprobung von Handfeuerwaffen und der höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen obliegt den Beschußämtern. Diese unterstehen unmittelbar dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau. Ihr Sitz und die Errichtung von Nebenstellen wird durch Verordnung geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255090